Kann die Verjährung von Ansprüchen des Handelsvertreters gegen den Unternehmer verkürzt werden?

Hier ist zunächst festzustellen, dass sich die Verjährung im Handelsvertreterrecht seit Ende 2004 nicht mehr nach § 88 HGB, sondern nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts richtet.

Die Zulässigkeit der Verkürzung der Verjährung richtet sich nach den Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die aber in erster Linie den Verbraucher schützen sollen. Daher ist der Handelsvertreter als Unternehmer, und damit als Kaufmann, nicht schutzwürdig.

Demnach kann die Verjährung vertraglich verkürzt werden.

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Kann der Handelsvertreter von dem Unternehmer als seinem Vertragspartner Ersatz sämtlicher seiner Aufwendungen verlangen?

Der Handelsvertreter trägt, wie auch andere Kaufleute, seine im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen selbst (siehe auch § 87d HGB). Eine Ausnahme sieht das Gesetz jedoch dann vor, wenn der Ersatz für bestimmte Aufwendungen in einer Branche handelsüblich ist bzw. der Handelsvertreter auf Weisung des Unternehmers gehandelt hat.

Der Ersatz von Aufwendungen, die der Handelsvertreter außerhalb seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs macht, richtet sich hingegen nach dem Auftragsrecht des BGB. Hier sind nur erforderliche Aufwendungen ersatzfähig.

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Kann der Ausgleichsanspruch ausgeschlossen werden?

Nein, es ist gesetzlich in § 89b Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuches festgelegt, dass der Ausgleichsanspruch vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

Es kommt nur ein gesetzlicher Anspruchsausschluss nach § 89b Absatz 3 HGB in Betracht und zwar in den Fällen, in denen der Handelsvertreter aus eigenen Motiven gekündigt hat, der Handelsvertreter selbst die Kündigung verschuldet hat oder ein Dritter vereinbarungsgemäß in das Vertragsverhältnis eingetreten ist.

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Regelung zum Ausgleich eines Handelsvertreters

Nach einer Entscheidung des OLG München vom 20.10.2004 ist eine Regelung in einem Handelsvertretervertrag unwirksam, die den neuen Handelsvertreter zum Erwerb des noch vom alten Handelsvertreter geworbenen Kundenstammes verpflichtet.

OLG M?nchen vom 20. Oktober 2004 (7 U 3194/04)

Denn bei ordnungsgemäßer Beendigung des Handelsvertretervertrages steht dem Handelsvertreter in der Regel ein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB zu, dieser Ausgleichsanspruch bezieht sich aber nur auf die vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden . Der bei Vertragsbeginn “gekaufte” Kundenstamm gilt folglich nicht als ausgleichspflichtig, da sie nicht vom Handelsvertreter selbst geworben wurden. Daher kann auch eine Verpflichtung zum Erwerb des “Altkundenstamms” nicht wirksam sein.

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