Nach einer Entscheidung des BGH vom 19.1.2005 wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt und damit auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Handelsvertreter weiter für den Unternehmer tätig ist und dieser die vom Handelsvertreter beigebrachten Kundengeschäfte ausführt. Eine erneute Einigung oder ein fortdauerndes Einigsein der Parteien über sämtliche Bedingungen ihrer Zusammenarbeit ist nicht erforderlich.
Mangels einer Provisionsvereinbarung und eines üblichen Provisionssatzes im Sinne von § 87b Absatz 1 HGB kann die dem Handelsvertreter vom Unternehmer geschuldete Provision nach § 315 BGB bestimmt werden
BGH vom 19. Januar 2005 (VIII ZR 139/4)
Eine Fortsetzung liege deshalb vor, da diese nicht nur einseitig, sondern einvernehmlich erfolgt sei. Keiner der Vertragspartner haben einer solchen widersprochen. Es bedarf keiner einvernehmlichen Weiterführung in dem Sinne, dass eine erneute Einigung oder ein erneutes Einigsein erforderlich wäre. Es genügt, dass der Handelsvertreter weiter für den Unternehmer tätig ist und dieser die vom Handelsvertreter herbeigeführten Kundengeschäfte ausführt.
Die Bestimmung der Provision richtet sich gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen, wenn eine Provision weder vereinbart ist noch ein üblicher Provisionssatz bestimmt werden kann. Jedoch gilt nicht durchweg die Vermutung des § 316 BGB, wonach die Bestimmung der Provision dem Handelsvertreter als forderndem Part obliegt. Diese Vermutung ist dann widerlegt, wenn die Parteien während des gesamten Vertragsverhältnisses das Leistungsbestimmungsrecht einvernehmlich dem Unternehmer überlassen haben.
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Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus der unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet.
Diese Klausel verstößt nicht gegen § 89b Absatz 4 HGB, wonach der Ausgleichsanspruch nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann. Grund dafür ist, dass das Treuegeld eine freiwillige Leistung des Unternehmers darstellt und damit den gesetzlichen Ausgleich nicht tangiert.
Ferner liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschriften des AGB- Gesetzes vor, da die Wahl zwischen Treuegeld und Ausgleich keine unangemessene Benachteiligung darstellt. Auch der Unternehmer hat ein berechtigtes Interesse an der Vermeidung einer Doppelbelastung.
Der im Handelsvertretervertrag formulierte Verzicht auf das Treuegeld verstößt schließlich auch nicht gegen § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge, da eine Anwartschaft des Handelsvertreters von Anfang an nur vertraglich erworben worden sei.
BGH vom 21. Mai 2003 (VIII ZR 57/05)
Auch wenn die Parteien eines Handelsvertretervertrages ein Alleinvertriebsrecht des Handelsvertreters nicht vereinbart haben und der Vertreter ausdrücklich keinen vertraglichen Kundenschutz genießt, verstößt der Unternehmer gegen die ihm obliegende Treue- und Loyalitätspflicht, wenn er in bestehende Verträge, die der Handelsvertreter vermittelt hat, eingreift, indem er die Adressen dieser Kunden an andere Händler oder Handelsvertreter weitergibt, damit diese zum Zwecke des Neuabschlusses oder der Verlängerung von Verträgen mit den Kunden Kontakt aufnehmen.
Der Unternehmer hat gegenüber dem Handelsvertreter eine Treue- und Loyalitätspflicht, die über den bloßen Vertrag hinausgeht. Er darf nicht wettbewerbswidrig in die Tätigkeit des Handelsvertreters eingreifen bzw. anderen die Vermittlung dieser Verträge gestatten.
OLG Düsseldorf vom 26. November 2004 (16 U 28/04)
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Die Sogwirkung einer Marke muss bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt werden.
Eine solche „Sogwirkung” der Marke kann sich im Rahmen der Billigkeitsüberprüfung anspruchsmindernd auswirken. Grund dafür ist, dass sich die Verkaufsbemühungen eines Handelsvertreters in nicht unerheblichem Maße durch die Bekanntheit einer Marke gefördert werden. Daher kann es unter Umständen gerechtfertigt sein, den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in begrenztem Umfang deshalb zu kürzen, weil der Handelsvertreter von der Bekanntheit der Marke profitiert. Der von ihm erzielte Umsatz hängt in diesem Fall nicht allein von seiner werbenden Tätigkeit ab, sondern auch von der „Sogwirkung” der Marke abhängt.
BHG vom 7. Mai 2003 (VIII ZR 263/02)